AGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der H&T Feinkost GmbH
- 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“).
Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Angebote richten sich nur an gewerbliche Abnehmer.
(2) Die Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
Die Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir ihn jeweils wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben und soweit diese unseren AGB nicht widersprechen.
Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Verkaufsbedingungen. Für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z. B. Berechnungen, Kalkulationen, Waren- und Preislisten), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung, kaufmännisches Bestätigungsschreiben usw.) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden.
(4) Ein Recht des Kunden, unsere Unternehmens- oder Produktmarken zu benutzen, entsteht durch Vertragsabschlüsse mit uns in Ansehung der Belieferung mit Ware in keinem Fall.
- 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Unbeschadet der Übernahme der Gewähr steht die Lieferzeit stets unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse sowie höherer Gewalt, sofern diese von uns nicht zu vertreten sind. Der Kunde hat etwaiges Verschulden unsererseits nachzuweisen.
Bei höherer Gewalt, nämlich bei von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, die uns an der Vertragserfüllung hindern, insbesondere z. B. bei Epidemien, Pandemien, Krankheiten oder Quarantäne, sind wir von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Gleiches gilt, sofern das Leistungshindernis auf behördlichen Anordnungen und Warnungen beruht. Wahlweise können wir ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern die Vertragserfüllung mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden ist oder verlangen, dass der Vertrag angepasst wird, sofern ein Festhalten daran nur teilweise oder zeitweise unzumutbar ist, weil sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien - wenn sie die Veränderung vorhergesehen hätten -, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Unbeschadet dieser Regelungen für den Fall höherer Gewalt oder auf behördlichen Anordnungen oder Warnungen bedingten Leistungshindernissen sind wir bereit, nach Wegfall der Leistungshindernisse eine gesonderte Vereinbarung zur Nachbelieferung binnen angemessener Zeit zu schließen.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde im Falle des Lieferverzuges nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit der Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen von § 8 verlangen.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 8 dieser Verkaufsbedingungen.
(3) Wir behalten uns vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
- 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Sofern nicht individuell etwas anderes in Textform vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist; wir liefern nach Maßgabe der INCOTERMS EXW.
Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunde über.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Waren auf Abruf hat der Kunde, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen vier Wochen ab Vertragsschluss anzunehmen. Ruft der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer weiteren schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
- 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes in Textform vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Kommt es nach Vertragsschluss zu Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben und kalkulatorisch nicht vorhersehen konnten, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
(3) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen binnen 10 Tagen rein netto ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch in Höhe von elf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, von uns in Textform anerkannt oder unbestritten ist.
Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.
Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt § 377 HGB.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
Der Kunde hat die gelieferte Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mindermengen, Falschlieferungen und äußerlich erkennbare beschädigte Ware sind sofort zu rügen und auf der Empfangsquittung konkret zu notieren. In Ermangelung einer Empfangsquittung sind wir unverzüglich in Textform zu unterrichten. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der dem Kunden aus Anlass der Wareneingangskontrolle trotz zumutbarer Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Kunde diesen unverzüglich nach seiner Entdeckung spezifiziert rügen. Anderenfalls gilt der Mangel wiederum als genehmigt.
Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rüge sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware – sofern dies möglich und für den Kunden zumutbar ist – nachzuerfüllen.
Sofern wir uns trotz einer begründeten und fristgerecht gerügten Beanstandung nicht bereit oder in der Lage sehen, innerhalb angemessener Frist für eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu sorgen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % gelten als vertragsgerecht.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen von Dritten (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder die fristgerechte Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.
Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(11) Für Handelsware gilt in Abweichung zu den vorstehenden Regelungen zu Abs. 1-10, dass Ansprüche wegen Mängeln vom Kunden ausschließlich gegenüber unseren Lieferanten geltend zu machen sind. Wir treten die uns insofern zustehenden Ansprüche zum Zwecke der Geltendmachung durch den Kunden im eigenen Namen an diesen ab.
- 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Diese Frist gilt auch bei Ablieferung von Teillieferungen für diese. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Die Verjährungsregelungen unter vorstehender Ziffer 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Paragrafen 438 Abs. 1 Nummer 1 und 2 BGB und nicht in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht bei Ansprüchen, bei denen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt.
- 10 Sonstiges
Sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich die Schriftform zur Wirksamkeit vorgesehen ist, ist für die Wirksamkeit der Abgabe von Willenserklärungen der Partei die Textform bestimmt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. § 305 b BGB ist ausgeschlossen.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine andere wirksame Klausel zu vereinbaren, die unter Berücksichtigung der beidseitigen kaufmännischen Interessen den Inhalten der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
- 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Gütersloh.
Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
- 12 Jugendschutzgesetz
Die von uns angebotenen Weine gehören ausschließlich in die Hände von Personen, die das gesetzliche Mindestalter erreicht haben. Wir liefern daher nur an volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und verlangen dabei entsprechende Altersnachweise. Die für die Bestellung erforderlichen Daten wie Name, Anschrift usw. sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.